Vereinssatzung niq e.V.
§ 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr
Der Verein führt den Namen „niq“.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in München
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2.1 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Jazz, jazzverwandter und improvisierter Musik in München.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung verschiedener Veranstaltungsformate wie z.B. Konzerte, Workshops, Festivals und Podiumsdiskussionen.
§ 2.2 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Erstattung von Auslagen für satzungsgemäße Zwecke ist zulässig.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein hat:
ordentliche Mitglieder (stimmberechtigt, beitragspflichtig)
fördernde Mitglieder (kein Stimmrecht, beitragspflichtig)
Ehrenmitglieder (stimmberechtigt, nicht beitragspflichtig)
Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder kann durch einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Vorstand beantragt werden und muss vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliedschaft als Fördermitglied wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und mit einer 2/3-Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
Durch Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung, die Grundsätze sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane als für sich bindend an.
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 6 Monate.
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod
durch Austritt
durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Vereins.
Durch Auflösung des Vereins
Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann jeweils nur zum
31. März oder zum 30. September des laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung der Frist von einem Monat erklärt werden.Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder entscheiden mit
2/3-Mehrheit endgültig.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein, jedoch bleiben etwaige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.
§ 4 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
Mitgliedsbeiträge
freiwillige Spenden der Mitglieder oder Dritter
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
Über Spenden erteilt der Kassenwart auf Anforderung eine förmliche Zuwendungsbestätigung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten (die genauen Beitragssätze sind der Beitragsordnung in Anlage 1 zu entnehmen).
Höhe und Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt und von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen.
Der Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen oder erlassen.Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen, wenn der Beitrag für ein Jahr nicht bezahlt wurde und das Mitglied vergeblich unter Androhung des Ausschlusses gemahnt wurde.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins und den Ehrenmitgliedern.
Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Einladung kann auch per E-mail erfolgen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Genehmigung des Protokolls der vorausgegangenen Mitgliederversammlung,
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts,
Entlastung des Vorstands,
Wahl des Vorstands,
Wahl zwei Kassenprüfern,
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
Beratung und Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder und des Vorstands,
Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Zwecks des Vereins,
alle sonstigen durch das Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Nur in besonderen, in der Satzung festgeschriebenen Fällen, muss mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden bei Beschlüssen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1⁄2 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.
Der Verein wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden bei Beschlüssen nicht mitgezählt.
Über die Sitzungen des Vorstands werden Niederschriften angefertigt, die vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter unterschrieben werden.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vorstandes können Aufwandsentschädigungen erhalten.
§ 8 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren bestellt. Zu ihrer Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den §§ 47 ff BGB.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendnung für die Förderung von Kunst und Kultur in München, insbesondere Jazz und improvisierter Musik.
§ 9 Sonstiges
Diese Satzung sowie spätere Änderungen der Satzung sind vor ihrer Anmeldung beim Vereinsregister des Amtsgerichts München dem Finanzamt München zur Bestätigung der Gemeinnützigkeit vorzulegen.
Sollte der Bestätigung der Gemeinnützigkeit Formulierungen der Satzung entgegenstehen, ist der Vorstand bevollmächtigt, diese Formulierungen den Vorgaben des Finanzamts anzupassen.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde am 3. Mai 2024 in München, Raum 2.119 im Fat Cat (ehem. Gasteig), Kellerstraße 8a, 81667 München von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie wird bis spätestens 30. November 2024 dem Finanzamt München zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt und anschließend beim Vereinsregister des Amtsgerichts München zur Eintragung eingereicht.